Tagesarchiv für den 02. Juli 2008

Hausbesitzer und Bauherren atmen auf: Kredite für den Bau von Immobilien werden ab sofort besser vor einem Verkauf geschützt

In letzter Zeit trugen Gerüchte zur Beunruhigung von Verbrauchern bei, die einen Kredit aufgenommen haben, um sich den Traum von den eigenen vier Wänden verwirklichen zu können. Die Nachrichten in den letzten Monaten besagten, dass Banken und Sparkassen im großen Stil Immobilien Kredite von deutschen Verbrauchern an amerikanische Finanzinvestoren verkaufen, die wiederum die Kredite aufkündigten, um eine Zwangsvollstreckung der betroffenen Immobilien zu erwirken. Es war zwar nur die Ausnahme, dass mit diesen Krediten so verfahren wurde, aber trotzdem sah sich Bundesregierung genötigt, den Schutz dieser Art von Krediten zu fundamentieren und so einen umfassenderen, besseren Schutz der Hausbesitzer zu gewährleisten. Somit sind die Personen, die einen Kredit für den Bau eines Hauses aufnehmen, in Zukunft vor einem Kreditverkauf besser geschützt. Hausbesitzer und Bauherren haben durch das neue Gesetz künftig das Recht, umgehend informiert zu werden, wenn ihr Kredit verkauft werden soll. Zudem muss die Bank, die den Kredit vergeben hat, schon im Vorfeld definieren, ob ein Verkauf des Kredits im Bereich des Mögliche ist. Wer mit seinem Kredit auf Nummer Sicher gehen will, nimmt einen so genannten unverkäuflichen Kredit in Anspruch. Diesen unverkäuflichen Kredit  kann man bei Banken und Sparkassen allerdings nur mit einem Aufpreis aufnehmen. Wie genau werden Verbraucher, die einen Kredit zum Bau eines Hauses verwenden wollen, in Zukunft vor einer Kündigung des Kredits geschützt? Ein Kredit kann in Zukunft erst dann aufgekündigt werden, wenn zwei Monate in Folge die Raten für den Kredit nicht zurückgezahlt worden sind und sich der offene Betrag auf mindestens zweieinhalb Prozent des gesamten Kredit Volumens erhöht hat. Bei zurzeit gültigen Zinsen von etwa vier Prozent heißt das, dass man insgesamt sechs Monatsraten offen hat. Zudem kann bei einer anfallenden Zwangsvollstreckung in Zukunft nicht mehr so einfach auf die Grundschuld zurück gegriffen werden. Die neuen gesetzlichen Richtlinien geben ab sofort eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vor. das neue Gesetz ändert aber nichts an der Tatsache, dass Kreditinstitute die Immobilien Kredite auch in Zukunft verkaufen dürfen. In der Regel laufen die Kredite nach einem erfolgten Verkauf zu den bestehenden Bedingungen ganz normal weiter. Zu Zwangsvollstreckungen kommt es nur bei Krediten,  die von den Kredit Nehmern nicht mehr zurück gezahlt werden können. Um einen Verkauf des aufgenommenen Kredits von Anfang an ausschließen zu können, muss man dies explizit in dem Vertrag in Bezug auf den Kredit fixieren. Es schadet übrigens bei keiner Art von Kredit, sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in Bezug auf die Bedingungen, unter der ein Kredit vergeben wird, gewissenhaft sorgfältig anzusehen. Viele Verbraucher fragen sich: Warum verkauft meine Bank denn überhaupt Kredite weiter? Das liegt daran, dass das Hauptgeschäft der Kreditinstitute nun mal die Kreditvergabe ist. Geld kann man aber nur einmal verleihen. Da die Kreditinstitute Interesse daran haben, ihre Geschäftsfelder laufend zu aktualisieren und neue Kredite zu vergeben, benötigen sie dafür ständig „frisches” Geld,  weswegen sie einige ihrer vergebenen Kredite verkaufen. Zudem sind die Banken gesetzlich dazu verpflichtet, einen angemessenen Teil ihres Kapitals zurück zu legen, um In Bezug auf Risiken ausreichend abgesichert zu sein. Bedingt durch den Verkauf von Krediten verschwinden diese Kredite aus der Bilanz der jeweiligen Bank. Die Kreditinstitute müssen aus diesem Umstand resultierend zukünftig Folge weniger Geld zurück legen. Dass es Interessenten gibt, die von den Banken die Immobilien Kredite kaufen möchten, liegt daran, dass hohe Gewinnspannen für die Käufer von Krediten zu erwarten sind. Den Kreditinstituten ist es nämlich in der Regel zu aufwändig und zu teuer, sich um offene Raten und fällige Zwangsvollstreckungen zu bemühen. Daher verkaufen die Banken die Kredite zum Teil für nur 30 oder 40 Prozent des ursprünglichen Kredit Volumens. Zahlt ein Verbraucher den gekauften Immobilien Kredit nicht zurück, kann der Käufer des Immobilien Kredits immer noch eine Zwangsvollstreckung einleiten.

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Unglaublich, aber wahr: Schon ein unverbindlich nachgefragter Kredit kann zu einem negativen Eintrag bei der Schufa führen

Wenn die Bonität unter negativen Einträgen bei der Schufa leidet, wird der Antrag auf einen Kredit meist nicht von Erfolg gekrönt. Was viele Leute nicht wissen: Schon ein unverbindlich nachgefragter Kredit kann zu einem negativen Eintrag bei der Schufa führen. Kaum zu glauben, dass schon ein unverbindlich nachgefragter Kredit in Deutschland zu einem negativen Eintrag bei der Schufa führen kann. Tatsächlich ist mitunter dieser Umstand bereits Grund genug für eine negative Meldung bei Schufa. Der Grund ist in Fehlern von Kredit Beratern zu finden, die im Beratungsfall gewisse Merkmale auswählen sowie übermitteln müssen - und dabei leider desöfteren Fehler machen, die zu einem negativen Eintrag bei der Schufa führen können. Bei diesen Übermittlungen müssten die Berater den Punkt „Anfrage Kreditkonditionen” auswählen, klicken aber fälschlicherweise wohl ab und an den Punkt „Anfrage Kredit” an und übermitteln dadurch eine komplett falsche Tatsache an die Schufa und machen so die positive  Bonität eines Verbrauchers zunichte. Die Schufa archiviert die zugesandten Merkmale und kategorisiert den betreffenden Kunden im Anschluss gemäß der Merkmale innerhalb so genannter Bonitätsstufen ein. Eine falsch übermittelte Info kann also gegebenenfalls signifikante Auswirkungen auf die Bonität eines Verbrauchers nach sich ziehen. Schon im Laufe einer  Beratung sollten Verbraucher also darauf achten, dass es nicht zu falschen Übermittlungen kommen kann. Wenn dies doch der Fall ist, sollte man sich bei der Schufa melden und den Vorgang explizit darlegen. Um zu erfahren, ob man in Bezug auf einen unverbindlich nachgefragten Kredit einen negativen Eintrag bei der Schufa fälschlicherweise bekommt, kann vom Verbraucher bei der Schufa die persönliche Selbstauskunft eingesehen werden. Dann sollte man der Schufa den Namen des Beraters mitteilen und darauf pochen, dass der negative Eintrag, der auf Grund der Übermittlung des falschen Merkmals resultierte, umgehend von de Schufa korrigiert wird.

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